Arbon, 29. Mai 2018
Rückschnitte aus Sicherheitsgründen
Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften an öffentlichen Strassen und Wegen sowie Ausfahrten sind verpflichtet, Bäume, Sträucher und Hecken so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Strassenraum hineinragen und die Übersicht auf Strassen und Wegen gefährden. Die gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt: Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen und Einfriedungen höchstens eine Höhe von 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4.50 m, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2.50 m zu stutzen.
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